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FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1519/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1519/95
- BFH, 22.03.2001 - IX R 88/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.03.1993 - X R 25/91
Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1519/95
Abzugsfähig sind des weiteren auch laufende Grundstückskosten, wie z. B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien, soweit sie auf die Zeit bis zur Nutzung der wohnungseigenen Wohnzwecken entfallen ( BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 25/91 , BStBl II 1993, 704). - BFH, 05.09.1990 - X R 3/89
Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1519/95
Die aufzuteilenden Gesamtkosten, insbesondere die Schuldzinsen, entfallen auf das gesamte Anwesen, so daß das Finanzamt gegebenenfalls (zu Lasten des Klägers) auch die Nutzfläche des Dachgeschosses in den Aufteilungsmaßstab hätte einbeziehen können (…vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 15. Aufl., § 4 Rz. 194; auch: BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89 , BStBl II 1991, 389 m.w.N.).